AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen von TOKRA-Veranstaltungen / Plakat-Service
Inhaltsverzeichnis
1. Marktordnung
2. Parkplatzordnung
3. AGB TOKRA-Veranstaltung / Plakat-Service
1. Marktordnung
1. Der Aufbau des Standes erfolgt nach Weisung des Veranstalters. Maße und vorgegebene Flächen sind unbedingt einzuhalten. Kundenlaufflächen dürfen nicht verstellt werden. Aufbau ist in Absprache mit dem Veranstalter.
2. Neuware ist nur in Absprache mit dem Veranstalter erlaubt. Bei allen Veranstaltungen gilt: Keine Waffen, Naziartikel, Tiere, Erotik, Gewalt verherrlichende Artikel, Lebensmittel und Waren die gegen das Zoll und Urheberrecht verstoßen.
3. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Diebstahl ausgestellter Waren. Dies gilt ebenso für liegen gebliebene Ware.
4. Für jede Veranstaltung in der Halle gilt: Rauchverbot! Haftung für Schäden an Einrichtungen (Tische, Böden, Fenster usw.) übernimmt der Verursacher.
5. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie über Erfolg oder Misserfolg einer Veranstaltung. (d. H. bei schlechtem Umsatz des Anbieters ist der Veranstalter nicht haftbar). Ebenso nimmt jeder Aussteller und Besucher an der jeweiligen Veranstaltung auf eigenes Risiko und eigene Gefahr teil.
6. Jeder Anbieter muss seinen Müll selbst entsorgen. Um eine saubere Übergabe des Standplatzes zu gewährleisten, behalten wir es uns vor, eine Müllkaution in Höhe von 5,- € zu erheben. Die Auszahlung erfolgt nur am Veranstaltungstag frühestens 60 min vor Ende der Veranstaltung. Bei sowohl absichtlichem als auch unabsichtlichem Abstellen von verkaufsfähiger sowie nicht verkaufsfähiger Ware zum Zwecke der Entsorgung behalten wir es uns vor eine Bearbeitungsgebühr sowie Entsorgungsgebühr in Höhe von 100,- € zu erheben. Jeder Anbieter ist für seinen Stand selbst verantwortlich.
7. Das Ende der Veranstaltung wird vom Veranstalter festgesetzt. Mit dem Abbau der Stände darf frühestens eine halbe Stunde vor dem festgesetzten Ende der Veranstaltung begonnen werden. Die Entscheidung eines vorzeitigen Abbaus obliegt dem Veranstalter.
8. Der Anbieter hat den Anweisungen des Veranstaltungspersonals Folge zu leisten. Standgebühren werden mit Aufbau des Standes fällig, eine Rückzahlung ( z.B. schlechtes Wetter) ist ausgeschlossen.
9. generell wird die längste/tiefste Seite des Standes berechnet. Bei Eckständen wird die Front um die Ecke berechnet. Sollte nach dem kassieren der Stand vergrößert werden wird nach berechnet.
10. Mit Aufbau des Standes erkennt der Anbieter alle Punkte der Marktordnung an und verpflichtet sich diese einzuhalten. Mit Erscheinen dieser AGB sind sämtliche AGB älteren Datums nichtig. Bei Missachtung erfolgt Ausschluss. Eine Erstattung der Gebühren bzw. der Kaution erfolgt nicht.
2. Parkplatzordnung
1. Mietvertrag
Mit Einfahren auf die Parkierungsanlage kommt zwischen dem Veranstalter und dem Benutzer ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kfz zustande. (soweit vorhanden) Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.
Die Parkierungsanlage ist nicht bewacht.
2. Mietpreis/ Mietdauer
Der Mietpreis beträgt unabhängig von der Zeit 2,- €. Mietzeit beginnt um 11.00 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr.
3. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten wenigstens grob fahrlässig verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Anlage anzuzeigen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
4. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden die durch ihn selbst oder durch sein Fahrzeug auf dem Gelände der Allgäuhalle Kempten entstanden sind. Auf den Abstellflächen und Fahrspuren des Parkplatzes sowie der Ein- und Ausfahrt ist es untersagt die Fahrzeuge zu reparieren, zu warten oder zu reinigen sowie Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öl abzulassen.
5. Benutzungsvorschriften/ Sicherheitsvorschriften
Auf dem gesamten Gelände gilt die StVo. Mit dem Einfahren auf das Gelände sowie dem Entrichten der Parkgebühren stimmt der Mieter der Parkordnung zu.
3. Plakat-Service
1. Gegenstand
1.1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TOKRA-Veranstaltungen / Plakat-Service ist die Vermittlung für Aushang von Plakaten, die Verteilung von Handzetteln, die Durchführung von Auslagen und Geschäftsaushängen sowie der Vertrieb anderer Werbemittel im Rahmen von Werbeaufträgen
1.2. Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweilige gültige Preisliste. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.
2. Vertragsdurchführung
2.1. Die Angebote von TOKRA-Veranstaltungen / Plakat-Service bzw. der beauftragten Außenwerbefirma sind immer freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung dieses Werbeauftrages durch TOKRA-Veranstaltungen oder durch Erfüllung ( Aushang, Verteilung etc. ) des Werbeauftrages ( was immer zeitlich vorhergeht ) zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen.
2.2. Mit der Bestätigung nach Ziff. 2.1. wird der Werbeauftrag als Festauftrag angenommen. Für fest erteilte Aufträge kann ein Rücktritt bis spätestens 60 Tage vor Beginn der Durchführung des Werbeauftrages erfolgen, sofern nichts anderes von beiden Parteien vereinbart wurde. Danach ist eine Stornierung oder ein Austausch des Werbemotivs ausgeschlossen.
2.3. Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich genannte Werbung unter Angabe des zu bewerbenden Produktes bzw. nach Vorlage des Plakatmotivs angenommen und nur dann, wenn der Agentur bzw. dem Mittler nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist. Diese Regelung gilt auch für Werbung Treibende, die Aufträge für ihren Plakataushang ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.
2.4. Aus witterungsbedingten Gründen ist TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages zeitlich zu verschieben. Sonstige Abweichungen von dem vereinbarten Werbeauftrag sind dann zulässig, wenn die Abweichung aus technischen Gründen erforderlich und die tatsächlich durchgeführte Werbung mit dem ursprünglichen Werbeauftrag gleichwertig ist. Die TOKRA-Veranstaltungen zustehende Vergütung wird bei einer solchen Änderung nicht berührt. Im Falle der Undurchführbarkeit des Werbeauftrages hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Falls seitens des Auftraggebers eine Verschiebung des Werbeauftrages gewünscht wird, ist hierzu das schriftliche Einverständnis von TOKRA-Veranstaltungen erforderlich.
2.5. TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma ist berechtigt, die Durchführung eines Werbeauftrages dann zu verweigern, wenn Inhalt, Gestaltung oder Form der Werbemittel von den Vertraglichen Vereinbarungen abweichen, wenn die Durchführung des Werbeauftrages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder TOKRA-Veranstaltungen aus anderen sachlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Anspruch von TOKRA-Veranstaltungen auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen unberührt, es sei denn der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen unbedenklich durchführbaren Werbeauftrag ersetzt werden.
2.6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TOKRA-Veranstaltungen die Durchführung des Werbeauftrages nicht immer selber vornimmt, sondern die Auftragsabwicklung gegebenfalls dritten Unternehmen überlässt. TOKRA-Veranstaltungen haftet in keinem Fall bei einem eventuellen Misserfolg der Veranstaltung .
Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung an TOKRA-Veranstaltungen bleibt hiervon unberührt, es sei denn, die
Rechnung wird nach Absprache von der beauftragte Außenwerbefirma gestellt.
3. Konkurrenzausschluß
3.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TOKRA-Veranstaltungen parallel zum Auftrag des Auftraggebers gegebenenfalls Werbeaufträge anderer Auftraggeber mit konkurrierenden Werbemitteln durchführt. Der Auftraggeber hat hiergegen keine Einwände. Eine Werbeexklusivität für Produkte des Auftraggebers wird ausdrücklich nicht vereinbart.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Durchführung des Auftrages erfolgt auf Grundlage der abgesprochenen Preise mit dem Auftraggeber.
4.2. TOKRA-Veranstaltungen ist berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages dann abzulehnen, wenn der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht fristgemäß bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen. TOKRA-Veranstaltungen ist in diesen Fällen auch berechtigt, bereits
laufende Werbeaufträge mit sofortiger Wirkung einzustellen.
4.3. Gerät der Auftraggeber mit der vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug oder stundet TOKRA-Veranstaltungen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zahlung, ist TOKRA-Veranstaltungen berechtigt, Verzugs- bzw. Stundungszinsen in der Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins der deutschen Bundesbank zu berechnen. Weiterhin ist TOKRA-Veranstaltungen im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, pauschalierte Mahn bzw. Geldeinzugskosten in angemessener Höhe zu verlangen sowie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4. Bei Auftragsannahme sind 50% der Gesamtsumme sofort fällig. Restzahlungen erfolgen nach Beendigung des Auftrages.
5. Gewährleistungen
5.1. Hartfaserplatten die für Außenplakatierung verwendet werden, nehmen Feuchtigkeit auf und sind ohne Verstärkungsleisten nicht für den Dauereinsatz für Außen geeignet. Eine Haftung von TOKRA-Veranstaltungen für eine Beschädigung bzw. Verlust der Werbemittel wird nicht übernommen.
5.2. TOKRA-Veranstaltungen gewährleistet eine angemessene Präsenz der Werbemittel. Eine Plakatierung an bestimmten Standorten oder Aushangstellen kann jedoch nicht garantiert werden. Liegt keine angemessene Präsenz vor und ist TOKRA-Veranstaltungen hierfür verantwortlich, wird sich TOKRA-Veranstaltungen darum bemühen, die Angemessenheit der Präsenz sicherzustellen. Falls, gleich aus welchen Gründen, eine angemessene Präsenz in einzelnen Städten oder innerhalb des gesamten Plakatierungsgebietes teilweise nicht realisiert werden kann, hat der Auftraggeber kein Recht, die Bezahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung zu verweigern. §§ 266, 320 Abs. 2 BGB sind insoweit ausgeschlossen.
5.3. TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma übernimmt keine Gewährleistung für die vertragsmäßige Durchführung des Auftrages, wenn die Werbemittel nicht vertragsgemäß oder verspätet bei TOKRA-Veranstaltungen angeliefert werden. Kann in einem solchen Fall der Werbeauftrag nicht durchgeführt werden, wird dem Auftraggeber hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit, es sei denn, der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen Werbeauftrag ersetzt werden. Ist die Durchführung des Werbeauftrages trotz der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Anlieferung der Werbemittel möglich, ist TOKRA-Veranstaltungen berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Mehr- oder Zusatzkosten zu belasten.
6. Ersatzansprüche
6.1. Die Haftung von TOKRA-Veranstaltungen bzw. der beauftragte Außenwerbefirma für eine nicht vertragsgemäße Durchführung des Werbeauftrages ist –außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit.
6.2. Im Übrigen ist die Haftung von TOKRA-Veranstaltungen in den Fällen von Ziffer 5.1 auf den Materialwert der beschädigten oder zerstörten Werbemittel beschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Durchführung des Werbeauftrages ist die Haftung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.
6.3. Die Haftung von TOKRA-Veranstaltungen für ausführende Unternehmen sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für die Auswahl dieser Unternehmen als auch für deren Durchführung des Werbeauftrages. Keine Haftung wird von TOKRA-Veranstaltungen übernommen für von TOKRA-Veranstaltungen nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Werbeauftrag sowie das Überkleben, die Beschädigung oder das Entwenden der Werbemittel durch Dritte.
6.4. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen nicht vertragsgemäßer Durchführung des Werbeauftrages müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung sind die Gründe für den Ersatzanspruch sowie geeignete Beweismittel schriftlich vorzulegen. Werden Einwendungen gegen die vertragliche Leistung nicht bis zum letzten Tag des Aushangs oder Verteilzeit bzw. ohne Vorlage von geeigneten Beweismitteln erhoben, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt.
7. Freistellung
7.1. Falls der Auftraggeber anlässlich der Durchführung des Werbeauftrages von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten wegen unzulässiger Anbringung oder Verteilung von Werbemitteln auf Unterlassung, Leistung eines Nutzungsentgeltes oder Leistung von Schadenersatzes in Anspruch genommen wird, stellt TOKRA-Veranstaltungen den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber den Anspruch des Dritten unverzüglich TOKRA-Veranstaltungen anzeigt und TOKRA-Veranstaltungen ohne jede Einschränkung ermächtigt, den behördlichen Anspruch bzw. den Anspruch eines sonstigen Dritten im eigenen Namen abzuwehren.
7.2. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte Haftung für den Inhalt der Werbemittel. Der Auftraggeber steht insbesondere dafür ein, dass der Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstößt. Er garantiert auch, dass er über sämtliche für die Verwendung des Werbemittels notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte und Einwilligungen verfügt. Der Auftraggeber stellt TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter frei.
8. Sonstiges
8.1. Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen, ganz oder teilweise, unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, welche die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien vereinbart hätten.
8.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.